Millionen betroffen
Haarausfall

Haarausfall (Alopezie) bleibt rätselhaft. Anlagebedingter Haarausfall, Alopecia Areata und diffuse Alopezie (bei Frauen) sind am häufigsten.

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Medizinisch bedeutsam gegen Alopezie sind Propecia (Finasterid), antiandrogene Hormone bei Frauen, Regaine (Minoxidil)

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Dauerhafter Haarausfall – Ärzte müssen Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung zu den Risiken einer Chemotherapie zahlen

Taxotere (Docetaxal) war in den Jahren 2008 und 2009 das Mittel der ersten Wahl bei der Anwendung eines besonders aggressiven Brustkrebses. Es wird bis heute verwendet, obwohl es gleich wirksamere Wirkstoffe gibt, die weniger toxisch sind und geringere Nebenwirkungen aufweisen. 

Im Jahre 2008 wurde Frau B. nach radikaler Operation des Brustkrebses eine Chemotherapie mit dem Medikament Taxotere angeraten. Im Aufklärungsgespräch wurde erläutert, dass die Haare zwar ausfallen würden, aber nach Ende der Behandlung 100% sicher wieder nachwachsen würden. Die Chemotherapie war hoch toxisch und hoch wirksam. Die Patientin war danach vom Krebs geheilt. Allerdings wuchsen die Haare auch nach mehreren Jahren nicht nach. Ein dünner Flaum auf der Kopfhaut war alles. Dies belastete Frau B. sehr, insbesondere bei Ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin im Umgang mit den Kindern. Es entstand eine massive Depression, so dass sie sich deswegen in psychiatrische Behandlung begab. Dann ließ Sie die Angelegenheit von einem Rechtsanwalt überprüfen. 



„Ich war schon bei einer Anwältin“ begann Frau B. das Gespräch „die hat mir gesagt, dass keine Erfolgsaussichten bestünden. Es gäbe keinen einzigen Fall, in dem der Aufklärungsfehler im Bereich der Chemotherapie gewonnen worden wäre.“ Die Unterlagen zur Aufklärung bescheinigten, dass die Haare ausfallen, aber auf jeden Fall wieder nachwachsen würden. In den Fachinformationen des Herstellers von Taxotere hieß es, dass bei einer Nachbeobachtungsphase von 5 Jahren 3,4% der Patientinnen die Alopezie (Haarverlust) andauern würde. 
Es lag juristisch gesehen ein klarer Aufklärungsfehler vor. Entsprechend wurde Frau B. zu einem Verfahren geraten, auch wenn es bisher kein positives Urteil hierzu gab. Die Klage wurde beim Landgericht Köln eingeleitet, wo ein medizinisches Fachgutachten in Auftrag gegeben wurde. Dieses bescheinigte, es läge kein Aufklärungsfehler vor, weil das Risiko der dauerhaften Alopezie den Ärzten damals nicht bekannt gewesen sei. Über unbekannte Risiken müsse man nicht aufklären. Auf den Hinweis, dass es diverse Studien aus den USA gäbe, die im Jahr vor der Behandlung erschienen sind, erläuterte der Sachverständige, dass es sich hierbei um Spezialwissen handeln würde und nicht um Standards der deutschen Medizin. Auf den Hinweis auf die Fachinformationen des Herstellers meinte der Sachverständige, dass nicht jeder Arzt diese kennen müsse. Ihm selber waren diese bislang nicht bekannt. 

Das Landgericht Köln berief sich auf den Sachverständigen und entschied gegen Frau B., so dass die Berufung eingereicht werden musste. Beim OLG wurde ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses wiederholte die Meinung des Gutachters aus der ersten Instanz. Zudem meinte er, dass selbst wenn der Klägerin dieses Risiko bekannt gewesen wäre, sie sich für deren Anwendung entschieden hätte, weil es am Ende ihr Leben gerettet hat. Er meinte, dass es im Jahre 2008 kein besser wirkendes Medikament gab. Aus diesem Grund wurde ein anderer Onkologe beauftragt, um ein privates Gegengutachten zu erstellen. Hiernach konnte nachgewiesen werden, dass es zum Zeitpunkt der Behandlung der Patientin schon ein alternatives gleich wirksames Medikament gab, das kein Risiko eines dauerhaften Haarausfalls aufwies. Eine allgemein bekannte Studie bestätigte bereits im Jahre 2008, dass es sich um ein gleich wirksames Mittel, ohne die Nebenwirkung der dauerhaften Alopezie handelte. Der gerichtliche Sachverständige wurde entsprechend angehört. Er bestätigte die Studie zum alternativen Medikament. Er verneinte aber, dass dies allgemein bekannt gewesen sei und es sich aufgrund des geringen Risikos der dauerhaften Alopezie um ein Spezialwissen handeln würde. Hier half die Fachinformation der Klägerin weiter. Denn das OLG Köln entschied, dass jeder Arzt, der ein stark toxisches Medikament verwendet die Fachinformationen mit den Nebenwirkungen und Risiken kennen muss. Dies mag bei gering wirksamen Medikamenten anders sein, aber nicht bei einer massiv auf den Körper einwirkende Chemotherapie. Entsprechend wurde der Aufklärungsfehler positiv beschieden. Das Gericht verurteilte das Krankenhaus zur Zahlung von 20.000,00 Euro Schmerzensgeld sowie der Erstattung aller Folgekosten des Haarausfalls. 

Vor diesem Urteil gab es zahlreiche vergleichbare Klagen, die allerdings aufgrund der gutachterlichen Falscheinschätzung immer abgewiesen worden sind. Zu erklären ist es mit den Worten des Sachverständigen: „Damals hat sich wirklich kein Arzt für solche Nebenwirkungen interessiert. Vorrangig war das Überleben der Patienten. Der Haarausfall war einfach nicht wichtig.“ 

Dieses Urteil stellt ein Präzedenzfall dar, das dazu führte, dass auch in einem anderen Fall 20.000,00 Euro als Vergleichssumme an Schmerzensgeld sowie 20.000,00 Euro für weitere Kosten gezahlt worden sind. Zudem wird es dazu führen, dass Krebspatientinnen besser und vollständig aufgeklärt werden. Für eine Chemotherapie mit Taxotere gibt es regelmäßig eine bessere Alternative, ohne das Risiko von dauerhaftem Haarverlust. Ohne den Einsatz und die intensive Recherchearbeit des hier tätigen Rechtsanwaltes wäre es nicht zu diesem Wandel in der Rechtsprechung gekommen. 

Das Urteil vom 21.03.2016 ist unter dem Gz. 5 U 46/14 beim OLG Köln einzusehen. 

Rechtsanwalt 
Christian Lattorf 
Briedeler Straße 13 
50969 Köln 
Tel.: (0221) 888 999 75 
Fax: (0221) 888 999 76 
http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de

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