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Äußerungen in Internetforen

In Internetforen wird häufig engagiert, aber auch emotional diskutiert. Zu Streit kommt es meist dann, wenn – aus welchen Gründen auch immer – bei den Äußerungen die Ebene der Sachlichkeit verlassen wird, Schimpfworte und Beleidigungen getätigt werden. Nicht selten schaltet dann der von den Äußerungen Betroffene Rechtsanwälte ein, die gegen die Äußerungen vorgehen sollen. 

Je nachdem, ob es sich bei den Äußerungen um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung/Werturteil handelt, werden rechtlich unterschiedlich strenge Anforderungen gestellt. Auch die rechtlichen Folgen unterscheiden sich.   

 

Tatsachenbehauptungen können wahr oder unwahr sein. Wahre Behauptungen dürfen verbreitet werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht überwiegt. Wird jedoch eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, so entstehen Rechte des Betroffenen. Bei herabsetzenden Tatsachen muss derjenige, der sie verbreitet, grundsätzlich deren Wahrheit beweisen. 

Grundsätzlich sind Meinungsäußerungen über Art. 5 des Grundgesetzes geschützt. Meinungsäußerungen genießen einen nahezu uneingeschränkten Schutz. Bis zur Grenze der Schmähkritik oder der Formalbeleidigung sind derartige Meinungsäußerungen zulässig. Dies gilt auch für eine kritische Wirtschaftsberichtserstattung oder die kritische Bewertung eines Unternehmens, einer Dienstleistung oder eines Produkts. Die freie Meinungsäußerung ist selbst dann erlaubt, wenn sie polemisch und überspitzt geäußert wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, Az.: 2 U 862/06).  Die Grenze zur Schmähkritik ist überschritten, wenn die Äußerung allein die Schädigung des Adressaten bezweckt.

Äußerungen gegenüber Privatpersonen werden kritischer bewertet als Äußerungen gegenüber Unternehmern. Wer als Unternehmer mit seinem Leistungsangebot auf dem freien Markt tätig ist, muss sich darauf einrichten, dass die Öffentlichkeit sich mit seinem Angebot auseinandersetzt. Es ist dabei völlig unerheblich, welcher Berufsgruppe der Unternehmer angehört. Auch Ärzte gelten rechtlich als Unternehmer, sodass sie sich eine Auseinandersetzung mit ihren beruflichen Leistungen gefallen lassen müssen. 

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung / Werturteil ist in der Praxis schwierig. Oft vermischen sich Tatsachenbehauptungen und Meinungs-äußerungen/Werturteile.

Bei der Ermittlung, ob es sich bei einer Formulierung in einem Internetforum um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen abgestellt werden. Die Aussage ist vielmehr insgesamt und im Zusammenhang zu deuten. Formulierungen über ein Produktangebot wie „nie wieder“ oder „zweitklassig“ stellen Meinungsäußerungen dar (vgl. Urteil des LG Münster vom 17.01.2008 – 8 O 407/07). 

Die meisten Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgen in der Praxis durch das Aufstellen von unwahren Tatsachen; immer häufiger kommt es jedoch auch zu herabsetzenden Äußerungen und Beleidigungen.  

Konsequenzen

Fühlt der von der Äußerung Betroffene sich in seinen Rechten verletzt, schaltet er in der Regel Rechtsanwälte ein, die nach rechtlicher Prüfung eine Abmahnung aussprechen. 

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, wird eine sogenannte Wiederholungsgefahr vermutet, d.h. dass es jederzeit erneut zu gleichartigen Verletzungshandlungen kommen kann. Diese Wiederholungsgefahr kann nur ausgeräumt werden, wenn der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. In dieser verpflichtet er sich, die beanstandete Äußerung nicht mehr aufzustellen und für jeden Fall der Wiederholung eine ausreichende Vertragsstrafe zu zahlen. Meist sind den Abmahnungen derartige strafbewehrte Unterlassungserklärungen vorformuliert beigefügt, für deren unterzeichnete Rücksendung eine Frist gesetzt wird. Ferner werden auch die Kosten der Abmahnung ersetzt verlangt. 

Wenn ein User mit einer derartigen Abmahnung konfrontiert wird, sollte er unbedingt kurzfristig einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, damit innerhalb der gesetzten Frist reagiert wird. Oftmals werden Äußerungen abgemahnt, die zulässig sind. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen werden zu weit gefasst und auch die Streitwerte für die beiliegende Rechtsanwaltsrechnung werden zu hoch angesetzt.  Handelt es sich z.B. bei der abgemahnten Aussage nicht um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung / Werturteil, welche die Grenzen der Schmähkritik nicht erreicht, besteht kein Grund die Unterlassungserklärung abzugeben. Ist eine Abgrenzung nicht sicher feststellbar, kann es sich empfehlen – wenn zukünftig kein Wert auf die angegriffene Äußerung gelegt wird – eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich ggfls. nur noch um die Kosten der Abmahnung zu streiten. Die richtige Strategie ist vom Einzelfall abhängig und nur von einem in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu entwickeln. Auf keinen Fall darf die Abmahnung einfach ignoriert werden, weil dann eventuell gerichtliche Schritte folgen, die kostspielig werden können. 

Dem von der Äußerung Betroffenen können z.B. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche zustehen.

 

Maßnahmen gegenüber dem Forenbetreiber

Der Forenbetreiber erhält - meist durch eine Abmahnung - von einer behaupteten Rechtsverletzung Kenntnis. Anders als der Betroffene, hat bei einem tatsächlichen erstmaligen Verstoß, das Internetforum die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht zu erstatten. 

Der Bundesgerichtshof hat bislang eine proaktive Prüfungspflicht des Plattformbetreibers verneint. Dieser muss also nicht präventiv eine Vorabkontrolle durchführen, um auszuschließen, dass in den einzelnen Foren Rechtsverletzungen begangen werden. Sobald der Betreiber jedoch von einem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt, muss er das konkrete Angebot unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) löschen und den Zugang dazu sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG). Die Überlegungs- und Umsetzungsfrist variiert im Einzelfall. 

Ist der Betreiber einer Internetplattform auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, so entstehen für ihn weitergehende Prüfungspflichten. Er hat sodann die Pflicht, aktiv Vorsorge zu treffen, so dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Verletzungen kommt. 

Zusammenfassung

Äußerungen sollten inhaltlich zutreffend und sachlich formuliert sein. Herabsetzungen, Beleidigungen und Schmähkritik sollten vermieden werden. 

Kommt es zu einer Abmahnung, ist es ratsam einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen, damit unbedingt in der gesetzten Frist reagiert wird. 

 

Dr. Hans Geisler

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

Dr. Geisler, Dr. Franke und Kollegen

Die Anwaltssozietät Dr. Geisler, Dr. Franke und Kollegen steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung. Zu der Sozietät gehören aktuell 11 Rechtsanwälte/innen, 16 juristische Mitarbeiterinnen und 7 Auszubildende. Sämtliche Rechtsanwälte/innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Im Internetrecht verfügt die Sozietät über spezialisiertes Know-How. 

Weitere Informationen unter www.kgfk.de

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