Nicht gerade selten kommt es vor, dass Haartransplantationen aus Sicht des behandelten Patienten „schief gegangen sind“. Der Klassiker hierbei sind wohl Breitnarbenbildung u./oder zu lange Narbe am Hinterkopf, schlechte Narbenbildung überhaupt wie auch schlecht „designte“, unnatürlich wirkende Haarlinie oder ungenügende Dichte usw.
Die wohl enorme Zahl der Korrektur-Operationen spricht hier für sich. Für den Patienten sind gerade die Korrektur-Operationen, die im medizinrechtlichen Jargon Revisions-Operationen genannt werden, zudem deutlich teurer als der fehlgeschlagene Ersteingriff selbst überhaupt.
Für Narbenkorrektur(en) am Hinterkopf mittels FUE-Behandlung u./o. Tricho (Trichophytic-Closure-Technik auch Durchwachstechnik genannt) und „Umstylen“ der vorderen Haarlinie für ein natürlich-ästhetisches Ergebnis durch den die Korrektur-OP durchführenden Haarchirurgen kommen allein an Behandlungskosten regelmäßig Beträge von deutlich über 10.000,00 EUR zusammen.
Dieses Geld fehlt häufig auf Patientenseite. Der Leidensdruck wegen der sichtbaren Narbe am Hinterkopf u./o. dem unästhetisch wirkenden Ergebnis der Haartransplantation auf dem Vorderkopf als quasi Einrahmung des Gesichts ist entsprechend, je länger man mit dem „Ergebnis“ leben muss, enorm und aus meiner Erfahrung als Anwalt sehr, sehr groß bei den Betroffenen. Häufig gehen diese Entstellungen je nach Verfassung des Einzelnen nicht selten mit psychischen Belastungen einher, die sich auf das gesamte Leben – privat, wie beruflich – ausstrahlen.
Damit verbindet sich die Frage, wann ich als Patient berechtigter Weise Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld habe gegen die Klinik, bei der der misslungene oder gar entstellende Ersteingriff vorgenommen worden ist. Also kurz gesagt, wann ich entschädigt werden kann.
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