Millionen betroffen
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Rechtslage bei „einfliegenden“ ausländischen Ärzteteams

Dass sich Kliniken externer Ärzte bedienen ist nichts Neues und wird schon seit jedenfalls den 90iger Jahren durch die seitdem ständig wachsende Zunahme an Schönheitsoperationen und dem damit im Zusammenhang stehend steigenden Bedarf an Ärzten so gelebt.

Im Bereich der Haarchirurgie lässt sich insoweit jedoch seit jüngerer Zeit ein zunehmender Trend feststellen: ganze Teams von ausländischen Ärzten samt ihren nichtärztlichem Personal werden über das Wochenende oder tageweise eingeflogen, um hier in Deutschland im Namen und unter dem Dach von Kliniken haarchirurgische Eingriffe, und zwar sehr oft zu Dumpingpreisen durchzuführen.

Dass billig nicht zwangsläufig gut heißt, ist nichts Neues. Ebenso, dass Qualität seinen Preis hat.

Wie ist nun die Rechtslage bei derartigen Konstellationen, wenn bei für wenig Geld oder Dumpingpreisen die Haartransplantation aus Sicht des Patienten schief gehen?

 

Sei es, dass hässliche Narben im Spendergebiet verbleiben durch nicht fachgerechte Anwendung der FUT-Methode (Breitnarbe) oder sei es durch unsachgemäßem Gebrauch einer mittels Mikromotor unterstützten Hohlnadel bei Anwendung der FUE-Methode mit der Folge von entlöchert aussehendem Erscheinungsbild im Haarkranz oder Teilen davon?

Oder sei es, dass die Haarlinie schlecht „designt“ ist und unästhetisch und dadurch unnatürlich wirkt und der Patient im Nachhinein wünscht und für sich feststellt, er hätte lieber mehr  und den sozusagen normalen Preis gezahlt, dafür aber ein in jeder Hinsicht ästhetisch und befriedigendes, wenn nicht herrvorragendes Ergebnis erzielt.

Der Behandlungsvertrag ist zunächst – jedenfalls wird dies in den weit überwiegenden Fällen so sein – mit derjenigen Klinik geschlossen, die diese reisenden Ärzteteams samt Personal einfliegen lässt.

Die betreffende Klinik muss sich somit dann auch das deutsche Recht und insoweit den nach deutschem Recht geschuldeten Standard für die Behandlung und hier den haarchirurgischen Eingriff gefallen lassen.

Die von ihr eingeflogenen Teams gelten als Erfüllungsgehilfen des zu erfüllenden Behandlungsvertrags, so dass eine Zurechnung gegenüber der Klinik voll stattfindet. Eine Verringerung des geschuldeten Standards findet also durch den Umstand, dass der Eingriff zu einem deutlich geringeren Preis als dem üblichen Preis oder gar Dumping-Preis angeboten wird, nicht statt. Der Behandler ist somit bei Unterschreitung des geschuldeten Standards – auf diesen ist bereits in einem früheren Beitrag eingegangen worden – in der Haftung.

Aber auch dann, was eher die Ausnahme sein dürfte, wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem einfliegenden ausländischen Operateur und dem Patienten geschlossen sein sollte, ist dieser erst recht im Zweifel auch nach deutschem Recht vereinbart.

Auch dies hat dann zur Folge, dass der nach deutschem Recht geschuldete Standard als Behandlungsmaßstab geschuldet ist und nicht etwa der türkische, ungarische o. nach tschechischem Recht usw. geschuldete Maßstab.

Bei diesen Konstellationen dürfte es zudem die absolute Regel sein, dass der Patient den (eingeflogenen) Operateur erst am OP-Tag selbst kennenlernt und eine präoperative Risikoaufklärung wenn überhaupt nur durch einen nichtärztlichen „Haar-Berater“ der Klinik im Vorfeld eines Besuchs stattgefunden hat.

Eine Aufklärung durch einen nichtärztlichen Berater ist nach deutschem Recht von vornherein unwirksam, da nach st. Rechtsprechung dies ausschließlich durch einen Arzt, und zwar mit der entsprechenden Qualifikation erfolgen darf.

In der Konsequenz hat dies zur Folge, dass die Einwilligung des Patienten in den Eingriff (seine „Unterschrift“) als nicht erfolgt anzusehen ist. Durch die fehlende Einwilligung liegt dann eine rechtswidrige Körperverletzung vor.

Dies wiederum führt dazu, dass auch der Operateur haftet aus sog. deliktsrechtlicher Haftung (§ 823 BGB) ohne selbst Vertragspartner des Behandlungsvertrags zu sein. 

Hierbei ist es dann auch gleichgültig, aus welchem Land der Operateur eingeflogen wird, da er dann insoweit ebenfalls nach deutschem Recht zu behandeln ist und neben der Klinik in der Haftung steht.

Unabhängig davon kann der Patient schließlich auch in Deutschland – in der Regel am Sitz der Klinik – klagen und seine Rechte auf Schadensersatz bei Fehlbehandlung geltend machen.

 Auf eine Verfolgung seiner Rechte im Ausland braucht er sich nicht verweisen zu lassen.

 

 

Autor:

Christoph Bomke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht


BBP Rechtsanwälte Fachanwälte

Der Autor ist Fachanwalt für Medizinrecht und bearbeitet im Medizinrecht ganz überwiegend und bundesweit arzthaftungsrechtliche Mandate.

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