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wut.gif   EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430503] :: Mon, 04 March 2019 19:13 Zum nächsten Beitrag gehen
Zitat:

EUGH-GENERALANWALT: Auch Architekten und Ingenieure sollen sich unterbieten können

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hält die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für rechtswidrig. Sie hindere günstigere Anbieter daran, am Markt zu bestehen. Die Argumente Berlins hält er für wenig überzeugend.

Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/article189561539/EuGH-Generalanwalt-Auch-Architekten-und-Ingenieure-sollen-sich-Preiswettbewerb-stellen.html
Warum nennt das EuGH nur Ingenieure und Architekten, aber nicht Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare? Konsequenterweise müssten dann alle Honorar- und Gebührenordnungen für freie Berufe abgeschafft werden. Insbesondere die für Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare... Das Haftungsrisiko ist in keinem anderen Beruf so hoch wie bei Architekten und Ingenieuren. Die Politik ist wohl erst dann zufrieden, wenn der gemeine Ingenieur für 10€/brutto die Stunde malocht.

EDIT: Da das EuGH und die Beamtenschaft überwiegend aus Juristen zusammengesetzt ist... Sonderregelungen und Honorare werden für Juristen und Ärzte niemals abgeschafft werden. Notare, Steuerberater, Rechtsanwälte werden von diesen Leuten nicht angefasst! So ein Zufall. Nur die MINT-Arbeiterdrohnen müssen mit den globalen Armutslöhnen konkurrieren.



[Aktualisiert am: Mon, 04 March 2019 19:46]




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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430525 ist eine Antwort auf Beitrag #430503] :: Mon, 04 March 2019 21:43 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Wow Applaus

Dazu einfach Wut

Diese Sachverhalte lassen sich nicht vergleichen und zeigen zugleich, dass du gar nicht verstanden hast, worum es dort geht.

Zunächst: DER EuGH ist als Gericht selbstverständlich NUR mit Juristen besetzt.
Alles andere wäre höchst erstaunlich.

Sofern tatsächlich eine Unionsrechtswidrigkeit besteht, lässt sich das aber auf die Gebührenordnungen anderer freier Berufe nicht übertragen.
Es geht hier um einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten der EU, die die Verwirklichung des Binnenmarktes, also den ungehinderten Leistungsaustausch innerhalb der Union, bezwecken.
Für ausländische Architekten mag die deutsche Gebührenordnung marktzugangshemmend wirken, ohne, dass sich dies rechtfertigen ließe.

Bei Rechtsdinstleistern hemmen nicht die Gebührenordnungen den Marktzugang, sondern die Berufszulassungsregeln, wonach ein deutscher Anwalt die Befähigung zum Richteramt nach den DRiG benötigt, Notare die Fachprüfung und Steuerberater das Steuerberaterexamen haben müssen. Das ist ohne weiteres unionsrechtskonform, weil im nationalen Recht logischerweise Berater mit Kenntnissen des deutschen Rechts tätig sein müssen. Die entsprechenden Prüfungen für EU-ausländische Anwälte zur Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ermöglichen hier den Marktzugang mit gerechtfertigter Beschränkung.

Zudem:
Die Rechtssprechung geht mit Anwälten in Deutschland bzgl. Haftung nicht gerade zimperlich um.
Zudem solltest du nicht glauben, dass es sich für Anwälte lohnt nach RVG abzurechnen. Wer etwas drauf hat wird regelmäßig zu höheren Stundensätzen abrechnen.

[Aktualisiert am: Mon, 04 March 2019 21:46]


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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430531 ist eine Antwort auf Beitrag #430525] :: Mon, 04 March 2019 23:19 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Erdnase schrieb am Mon, 04 March 2019 21:43
Wow Applaus

Dazu einfach Wut

Diese Sachverhalte lassen sich nicht vergleichen und zeigen zugleich, dass du gar nicht verstanden hast, worum es dort geht.

Sofern tatsächlich eine Unionsrechtswidrigkeit besteht, lässt sich das aber auf die Gebührenordnungen anderer freier Berufe nicht übertragen. Es geht hier um einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten der EU, die die Verwirklichung des Binnenmarktes, also den ungehinderten Leistungsaustausch innerhalb der Union, bezwecken. Für ausländische Architekten mag die deutsche Gebührenordnung marktzugangshemmend wirken, ohne, dass sich dies rechtfertigen ließe.
Folgt man der Ansicht des Generalanwaltes und denkt das Ganze zu Ende, wäre auch ein Mindestlohn "rechtswidrig", oder das deutsche Entsendegesetz.... oder ein Meisterzwang und so weiter und so fort... also überall dort wo der Staat "regulierend" eingreift, wäre dies unter dieser Prämisse "rechtswidrig".

Erdnase schrieb am Mon, 04 March 2019 21:43

Bei Rechtsdinstleistern hemmen nicht die Gebührenordnungen den Marktzugang, sondern die Berufszulassungsregeln, wonach ein deutscher Anwalt die Befähigung zum Richteramt nach den DRiG benötigt, Notare die Fachprüfung und Steuerberater das Steuerberaterexamen haben müssen. Das ist ohne weiteres unionsrechtskonform, weil im nationalen Recht logischerweise Berater mit Kenntnissen des deutschen Rechts tätig sein müssen. Die entsprechenden Prüfungen für EU-ausländische Anwälte zur Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ermöglichen hier den Marktzugang mit gerechtfertigter Beschränkung.
Dann sollten wir zukünftig in allen ING- und MINT-Studiengängen etwas spezifisch Deutsches lehren und es verbindlich für alle in Deutschland tätigen Ingenieure machen Wink

z.B. sowas wie "deutsches Ingenieursrecht 1 - 3" oder "technische Sicherheitsrichtlinien für Ingenieure 1 - 3 nach DIN in deutscher Sprache" kombiniert mit hohen Durchfallquoten. Da kann man durchaus kreativ werden. Die EU soll ruhig aufmucken. Ohne uns und unsere Transferleistungen ist die EU sowieso nicht lebensfähig. Dies kann und sollte man gerne als Druckmittel zu eigenem Gunsten nutzen.



[Aktualisiert am: Tue, 05 March 2019 07:16] vom Moderator




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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430534 ist eine Antwort auf Beitrag #430531] :: Mon, 04 March 2019 23:52 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Nomadd schrieb am Mon, 04 March 2019 23:19
***Edit***
Neutral



[Aktualisiert am: Tue, 05 March 2019 07:18] vom Moderator




"Der Plural von 'Anekdote' ist nicht 'Evidenz'."
- Alan I. Leshner

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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430538 ist eine Antwort auf Beitrag #430531] :: Tue, 05 March 2019 00:36 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Nomadd schrieb am Mon, 04 March 2019 23:19
***Edit***
Wieder paar Bier zu viel gezischt und niemand von der örtlichen NPD Gruppe hatte Zeit heute Abend?



[Aktualisiert am: Tue, 05 March 2019 07:18] vom Moderator


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icon10.gif   Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430539 ist eine Antwort auf Beitrag #430503] :: Tue, 05 March 2019 00:52 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Ihr lasst euch auch so leicht triggern Laughing Very Happy Razz




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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430540 ist eine Antwort auf Beitrag #430503] :: Tue, 05 March 2019 01:15 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Ich glaube kaum , dass diese Änderung effektiv wirklich was bewirkt in der Hinsicht. Seien wir doch Mal ehrlich, deutsche Ingenieure verdienen nicht ohne Grund so gut. Hinsichtlich der qualitativen Ausbildung ist der Lohn gerechtfertigt und dementsprechend kommt auch Qualität dabei raus. Ich glaube kaum dass Unternehmen eine verminderte Qualität haben möchten, nur weil Leute aus dem Ausland billiger sind.

Ich weiss wovon ich rede da ich selber angehender Ingenieur bin und mich dementsprechend mit der Lehre hier in Deutschland und der Lehre im Ausland auskenne. In Deutschland ist es mitunter am schwersten Ingenieur zu werden. Dies hängt natürlich auch von der Uni oder Fh ab, aber das spiegelt sich dann in der Bezahlung wieder.


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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430541 ist eine Antwort auf Beitrag #430539] :: Tue, 05 March 2019 01:15 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Nomadd schrieb am Tue, 05 March 2019 00:52
Ihr lasst euch auch so leicht triggern Laughing Very Happy Razz
Man kann auch Leute triggern ohne sich selbst dabei in ein schlechtes Licht zu stellen. Wink




"Der Plural von 'Anekdote' ist nicht 'Evidenz'."
- Alan I. Leshner

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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430542 ist eine Antwort auf Beitrag #430503] :: Tue, 05 March 2019 01:15 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
https://youtu.be/GhJn2KJLaOk
So wie die netten Herren in dem Video. Alles ganz witzig und harmlos.


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icon10.gif   Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430544 ist eine Antwort auf Beitrag #430542] :: Tue, 05 March 2019 02:15 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
heinzbecker schrieb am Tue, 05 March 2019 01:15
https://youtu.be/GhJn2KJLaOk
So wie die netten Herren in dem Video. Alles ganz witzig und harmlos.
Ja, so ein schicker Thor-Steinar-Kapuzenpulli hätte schon was! Twisted Evil

Pandemonium schrieb am Tue, 05 March 2019 01:15
Nomadd schrieb am Tue, 05 March 2019 00:52
Ihr lasst euch auch so leicht triggern Laughing Very Happy Razz
Man kann auch Leute triggern ohne sich selbst dabei in ein schlechtes Licht zu stellen. Wink
Das ist eine Frage der Perspektive und meiner "Gleichmütigkeit" Wink

Die deutsche Humorlosigkeit in dieser Hinsicht kann eh mal etwas Auflockerung gebrauchen. Cool



[Aktualisiert am: Tue, 05 March 2019 07:19] vom Moderator




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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430548 ist eine Antwort auf Beitrag #430531] :: Tue, 05 March 2019 07:56 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Nomadd schrieb am Mon, 04 March 2019 23:19
Erdnase schrieb am Mon, 04 March 2019 21:43
Wow Applaus

Dazu einfach Wut

Diese Sachverhalte lassen sich nicht vergleichen und zeigen zugleich, dass du gar nicht verstanden hast, worum es dort geht.

Sofern tatsächlich eine Unionsrechtswidrigkeit besteht, lässt sich das aber auf die Gebührenordnungen anderer freier Berufe nicht übertragen. Es geht hier um einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten der EU, die die Verwirklichung des Binnenmarktes, also den ungehinderten Leistungsaustausch innerhalb der Union, bezwecken. Für ausländische Architekten mag die deutsche Gebührenordnung marktzugangshemmend wirken, ohne, dass sich dies rechtfertigen ließe.
Folgt man der Ansicht des Generalanwaltes und denkt das Ganze zu Ende, wäre auch ein Mindestlohn "rechtswidrig", oder das deutsche Entsendegesetz.... oder ein Meisterzwang und so weiter und so fort... also überall dort wo der Staat "regulierend" eingreift, wäre dies unter dieser Prämisse "rechtswidrig".

Erdnase schrieb am Mon, 04 March 2019 21:43

Bei Rechtsdinstleistern hemmen nicht die Gebührenordnungen den Marktzugang, sondern die Berufszulassungsregeln, wonach ein deutscher Anwalt die Befähigung zum Richteramt nach den DRiG benötigt, Notare die Fachprüfung und Steuerberater das Steuerberaterexamen haben müssen. Das ist ohne weiteres unionsrechtskonform, weil im nationalen Recht logischerweise Berater mit Kenntnissen des deutschen Rechts tätig sein müssen. Die entsprechenden Prüfungen für EU-ausländische Anwälte zur Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ermöglichen hier den Marktzugang mit gerechtfertigter Beschränkung.
Dann sollten wir zukünftig in allen ING- und MINT-Studiengängen etwas spezifisch Deutsches lehren und es verbindlich für alle in Deutschland tätigen Ingenieure machen Wink

z.B. sowas wie "deutsches Ingenieursrecht 1 - 3" oder "technische Sicherheitsrichtlinien für Ingenieure 1 - 3 nach DIN in deutscher Sprache" kombiniert mit hohen Durchfallquoten. Da kann man durchaus kreativ werden. Die EU soll ruhig aufmucken. Ohne uns und unsere Transferleistungen ist die EU sowieso nicht lebensfähig. Dies kann und sollte man gerne als Druckmittel zu eigenem Gunsten nutzen.


Sofern es sich interessiert, google mal :

- Dassonville-Fomel
- Cassis de Dijon

Der Mindestlohn schränkt jedenfalls die Binnenmarktfreizügigkeit ein. Er dürfte als zwingender Grund des Allgemeinwohls aber gerechtfertigt sein.


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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430609 ist eine Antwort auf Beitrag #430548] :: Tue, 05 March 2019 20:48 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Erdnase schrieb am Tue, 05 March 2019 07:56
Nomadd schrieb am Mon, 04 March 2019 23:19
Erdnase schrieb am Mon, 04 March 2019 21:43
Wow Applaus

Dazu einfach Wut

Diese Sachverhalte lassen sich nicht vergleichen und zeigen zugleich, dass du gar nicht verstanden hast, worum es dort geht.

Sofern tatsächlich eine Unionsrechtswidrigkeit besteht, lässt sich das aber auf die Gebührenordnungen anderer freier Berufe nicht übertragen. Es geht hier um einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten der EU, die die Verwirklichung des Binnenmarktes, also den ungehinderten Leistungsaustausch innerhalb der Union, bezwecken. Für ausländische Architekten mag die deutsche Gebührenordnung marktzugangshemmend wirken, ohne, dass sich dies rechtfertigen ließe.
Folgt man der Ansicht des Generalanwaltes und denkt das Ganze zu Ende, wäre auch ein Mindestlohn "rechtswidrig", oder das deutsche Entsendegesetz.... oder ein Meisterzwang und so weiter und so fort... also überall dort wo der Staat "regulierend" eingreift, wäre dies unter dieser Prämisse "rechtswidrig".

Erdnase schrieb am Mon, 04 March 2019 21:43

Bei Rechtsdinstleistern hemmen nicht die Gebührenordnungen den Marktzugang, sondern die Berufszulassungsregeln, wonach ein deutscher Anwalt die Befähigung zum Richteramt nach den DRiG benötigt, Notare die Fachprüfung und Steuerberater das Steuerberaterexamen haben müssen. Das ist ohne weiteres unionsrechtskonform, weil im nationalen Recht logischerweise Berater mit Kenntnissen des deutschen Rechts tätig sein müssen. Die entsprechenden Prüfungen für EU-ausländische Anwälte zur Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ermöglichen hier den Marktzugang mit gerechtfertigter Beschränkung.
Dann sollten wir zukünftig in allen ING- und MINT-Studiengängen etwas spezifisch Deutsches lehren und es verbindlich für alle in Deutschland tätigen Ingenieure machen Wink

z.B. sowas wie "deutsches Ingenieursrecht 1 - 3" oder "technische Sicherheitsrichtlinien für Ingenieure 1 - 3 nach DIN in deutscher Sprache" kombiniert mit hohen Durchfallquoten. Da kann man durchaus kreativ werden. Die EU soll ruhig aufmucken. Ohne uns und unsere Transferleistungen ist die EU sowieso nicht lebensfähig. Dies kann und sollte man gerne als Druckmittel zu eigenem Gunsten nutzen.


Sofern es sich interessiert, google mal :

- Dassonville-Fomel
- Cassis de Dijon


Der Mindestlohn schränkt jedenfalls die Binnenmarktfreizügigkeit ein. Er dürfte als zwingender Grund des Allgemeinwohls aber gerechtfertigt sein.
Den Handel mit Waren sehe ich durch die deutsche Honorarordnung jedenfalls nicht gefährdet. Den Handel mit Arbeitskraft sehe ich auch nicht gefährdet, denn schließlich können EU-Ausländer bzw. Ausländer allgemein in Deutschland zu den Bedingungen der genannten Honorarordnung arbeiten bzw. ihre Dienstleistungen anbieten, soweit sie die Qualifikation mitbringen. Ich sehe nicht, warum die Verhinderung einer Preisspirale nach unten den "freien Handel" unterminieren sollte...

Außerdem könnte man sich - wie auch im Cassis-Urteil beschrieben, auf den "Schutz der ... [Platzhalter]" berufen oder ähnliches...Wink

"Regionale Einschränkungen seien erlaubt, wenn sie alle Marktteilnehmer gleichermaßen betreffen." - gemäß Keck-Entscheidung.

Quelle: https://praxistipps.focus.de/dassonville-formel-was-steckt-dahinter_100466

[Aktualisiert am: Tue, 05 March 2019 20:49]




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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430622 ist eine Antwort auf Beitrag #430503] :: Tue, 05 March 2019 23:54 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Ich werde da jetzt nicht ernsthaft drüber diskutieren. Schon, weil ich selbst gar nicht im Bereich Europarecht tätig bin Rolling Eyes

Du könntest aber dazu mal den Schlussantrag des Generalanwalts lesen. Dem wird häufig, nicht immer, letztlich auch gefolgt.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=211193&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2288494

Dort wird sehr verständlich begründet, wie man zur Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit kommt.
Eingegangen wird (natürlich) auch auf die mögliche Rechtfertigung.

Zur Rechtfertigung insbesondere:

Zitat:

[...]

82. Was Art. 15 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie anbelangt, werden von der Bundesrepublik Deutschland folgende zwingende Gründe des Allgemeininteresses, d. h. Rechtfertigungsgründe geltend gemacht: die Qualität der Planungsleistungen, der Verbraucherschutz, die Bausicherheit, die Erhaltung der Baukultur und das Ziel des ökologischen Bauens. Das Hauptziel bestehe darin, ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten, was auch das Erreichen der anderen genannten Ziele erleichtere. Darüber hinaus nimmt die Bundesrepublik Deutschland, wie oben erwähnt, hier und da auf den Erhalt einer auf kleinen und mittleren Unternehmen beruhenden Struktur Bezug.

83. Wie die Bundesrepublik Deutschland richtig feststellt, kann der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnommen werden, dass jeder dieser fünf Gründe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein kann, der eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann(41). Jedoch, und hier teile ich die Auffassung der Kommission, kann ich nicht erkennen, wie das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in konkretem Zusammenhang mit der Bausicherheit, der Erhaltung der Baukultur und dem Ziel des ökologischen Bauens steht. Das Vorbringen ist vielmehr vollständig auf die Gewährleistung der Qualität der Planungsleistungen und den Verbraucherschutz ausgerichtet. Um die anderen drei Rechtfertigungsgründe im vorliegenden Fall wirksam zu machen, hätte die Bundesrepublik Deutschland speziell vortragen müssen, warum und wie die betreffenden streitigen Maßnahmen dazu dienen, diese Ziele zu erreichen.

[...]

85. Die einzigen zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die daher akzeptiert werden können, sind der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus. Es obliegt hier der Bundesrepublik Deutschland, darzulegen, inwieweit die betreffenden streitigen Bestimmungen diesen Zielen dienen.

[...]


[Aktualisiert am: Wed, 06 March 2019 00:10]


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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430623 ist eine Antwort auf Beitrag #430622] :: Wed, 06 March 2019 00:35 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Immer diese sinnlosen Debatten, bei denen am Ende sowieso jeder bei seinem Standpunkt bleibt. Smile




"Der Plural von 'Anekdote' ist nicht 'Evidenz'."
- Alan I. Leshner

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Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430629 ist eine Antwort auf Beitrag #430503] :: Wed, 06 March 2019 07:13 Zum vorherigen Beitrag gehenZum nächsten Beitrag gehen
Im Grunde debattieren wir nicht. Ich habe zu der Rechtsfrage keine endgültige Meinung.
Mir ging es darum, dass es kein Wunder ist, dass Leute die Rechtsprechung kritisieren, wenn sie schon nicht mal verstehen, worum es überhaupt geht.


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icon12.gif   Aw: EuGH: deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure rechtswidrig [Beitrag #430645 ist eine Antwort auf Beitrag #430629] :: Wed, 06 March 2019 18:01 Zum vorherigen Beitrag gehen
Erdnase schrieb am Wed, 06 March 2019 07:13

Mir ging es darum, dass es kein Wunder ist, dass Leute die Rechtsprechung kritisieren, wenn sie schon nicht mal verstehen, worum es überhaupt geht.
Mir waren Juristen und ihre "Rechtsverdrehung" schon immer suspekt Wink Ich verlasse mich da lieber auf meinen gesunden Menschenverstand und meine haarscharfe Ingenieurslogik. Diese folgt wenigstens universellen Naturgesetzen und nicht dem aktuellen Zeitgeist Very Happy

Pandemonium schrieb am Wed, 06 March 2019 00:35
Immer diese sinnlosen Debatten, bei denen am Ende sowieso jeder bei seinem Standpunkt bleibt. Smile
Was ist deine Meinung zu diesem sinnlosen Debattenthema? Razz




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