g-ba.de/downloads/40-268-9572/2023-06-15_AM-RL-II_Ergaenzung -Aktualisierung_ZD.
Weiß nicht ob du meine letzte Nachricht erhalten hast.
Also meine Ärztin steht sich quer. Mir eine zusätzliche Diagnose auszustellen, da sie dann in Regress genommen wird.
UDP meinten, man könnte mit diesem Satz probieren:
„Demnach ist zu beurteilen, ob bei den betroffenen Arzneimitteln neben dem Behandlungsziel der Verbesserung des Haarwuchses eine medizinisch notwendige diagnostische oder therapeutische Wirkung im Vordergrund steht (BT-Drucks. 15/1525, S. 87). So liegt der Sachverhalt hier nicht. Sofern sich das Krankheitsbild in seiner Erscheinungsform im Umfang des Haarwuchses erschöpft und das Behandlungsziel daran anknüpfend auf die Einflussnahme zu Art und Umfang der (Kopf-)Behaarung beschränkt, eröffnet das Gesetz keinen Wertungsspielraum für den G-BA in der Anwendung der gesetzlichen Kriterien und dem unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verordnungsausschluss für die enumerativ aufgeführten Behandlungsziele.“
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