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Aw: AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) [Beitrag #458794 ist eine Antwort auf Beitrag #458774] :: Fr., 08 Januar 2021 14:08 Zum vorherigen Beitrag gehen
In der Regel hilft es, aufmerksam zu lesen. Gerade bei öffentlich-rechtlichen Normen kommen Laien dann in einfach gelagerten Sachverhalten schon ziemlich weit.

Haarausfall fällt in keine der Fallgruppen, aufgrund welcher gemäß § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG Benachteiligungen, worunter gemäß § 3 Abs. 3 AGG u.U. auch Belästigungen fallen können, verboten sind.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Ungleichbehandlung immer zulässig wäre oder, dass Mobbing erlaubt ist. Insbesondere trifft den Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmer eine ausgeprägte Fürsorgepflicht, welche durch das Nichteinschreiten verletzt sein kann. Arbeitnehmer trifft wohl eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, ggf. auch eine Pflicht aus § 15 I 2 ArbSchG, Kollegen nicht zu mobben bzw. allgemeine zivilrechtliche Pflichten unmittelbar ggü. dem Kollegen.
Sicherheitshalber ist noch zu ergänzen, dass das AGG eigentlich nicht das horizontale Verhältnis zwischen Arbeitnehmern betrifft, sondern das vertikale Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgber.

[Aktualisiert am: Fr., 08 Januar 2021 14:22]

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