Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8789 ist eine Antwort auf Beitrag #8696] :: Mo., 23 Januar 2006 22:49 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8806 ist eine Antwort auf Beitrag #8789] :: Mo., 23 Januar 2006 23:28 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8816 ist eine Antwort auf Beitrag #8789] :: Mo., 23 Januar 2006 23:41 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8823 ist eine Antwort auf Beitrag #8816] :: Mo., 23 Januar 2006 23:45 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8861 ist eine Antwort auf Beitrag #8816] :: Di., 24 Januar 2006 07:32 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8863 ist eine Antwort auf Beitrag #8861] :: Di., 24 Januar 2006 09:39 
leerer Beitrag
[Aktualisiert am: Di., 24 Januar 2006 15:03] vom Moderator
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8876 ist eine Antwort auf Beitrag #8861] :: Di., 24 Januar 2006 11:48 
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung kann unwirksam sein laut
§ 309 Nr.9 BGB:
9. (Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst-
oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des
Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer;
Danach liegen hier keine Gründe für eine Unwirksamkeit vor. Dass vorher rechtzeitig auf die Erforderlichkeit einer Kündigung hingewiesen werden müsse, ist mir nicht bekannt. Ob eine Verlängerung um ein Jahr nicht evtl. doch zu lang sei, ist zum Teil umstritten, die Zeit, um die jeweils automatisch verlängert wird, darf jedenfalls nicht die Grundlaufzeit überschreiten, was hier aber wohl nicht der Fall ist, wie ich annehme. Es bleibt m.E. einzig die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach §314 BGB, etwa aus Krankheit, Umzug ins Ausland oder in einen anderen Stadtteil; eine solche Kündigung muss allerdings zwei Wochen nachdem man die Gründe einer außerordentlichen Kündigung erfahren hat (also z.B. die Krankheit) eingehen. Ein Umzug in einen anderen Stadtteil, eine von einem Arzt attestierte Krankheit (Art und Länge der Krankheit, muss vom Arzt angegeben werden) oder gegebenenfalls eine anfallende Beitragserhöhung scheinen mir die einzigen möglichen Auswege zu sein. Am wahrscheinlichsten wohl die Krankheit. Oder eine Krankheit als Grund angeben und hoffen, dass sie kein Attest sehen sollen. Eine AGB Bestimmung, die eine außerordentliche Kündigung ausschließen würde, wäre nach § 307 BGB unwirksam.
Meine Kenntnis ist aber nicht dem neuesten Stand, mein Studium schon ein paar Jahre her...
Gruß
§ 309 Nr.9 BGB:
9. (Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst-
oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des
Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer;
Danach liegen hier keine Gründe für eine Unwirksamkeit vor. Dass vorher rechtzeitig auf die Erforderlichkeit einer Kündigung hingewiesen werden müsse, ist mir nicht bekannt. Ob eine Verlängerung um ein Jahr nicht evtl. doch zu lang sei, ist zum Teil umstritten, die Zeit, um die jeweils automatisch verlängert wird, darf jedenfalls nicht die Grundlaufzeit überschreiten, was hier aber wohl nicht der Fall ist, wie ich annehme. Es bleibt m.E. einzig die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach §314 BGB, etwa aus Krankheit, Umzug ins Ausland oder in einen anderen Stadtteil; eine solche Kündigung muss allerdings zwei Wochen nachdem man die Gründe einer außerordentlichen Kündigung erfahren hat (also z.B. die Krankheit) eingehen. Ein Umzug in einen anderen Stadtteil, eine von einem Arzt attestierte Krankheit (Art und Länge der Krankheit, muss vom Arzt angegeben werden) oder gegebenenfalls eine anfallende Beitragserhöhung scheinen mir die einzigen möglichen Auswege zu sein. Am wahrscheinlichsten wohl die Krankheit. Oder eine Krankheit als Grund angeben und hoffen, dass sie kein Attest sehen sollen. Eine AGB Bestimmung, die eine außerordentliche Kündigung ausschließen würde, wäre nach § 307 BGB unwirksam.
Meine Kenntnis ist aber nicht dem neuesten Stand, mein Studium schon ein paar Jahre her...
Gruß
[Aktualisiert am: Di., 24 Januar 2006 12:16] vom Moderator
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8988 ist eine Antwort auf Beitrag #8876] :: Di., 24 Januar 2006 21:37 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8989 ist eine Antwort auf Beitrag #8988] :: Di., 24 Januar 2006 21:46 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8998 ist eine Antwort auf Beitrag #8989] :: Di., 24 Januar 2006 22:38 
| glockenspiel schrieb am Die, 24 Januar 2006 21:46 |
habt ihr eine ähnliche norm im kschg, das eine konkuldente vertragsverlängerung OHNE vorherigen hinweis verhindert? also auch ohne 1 jahr? ich müsst da nachschauen...weisst du da was? |
Hallo,
wie gesagt ist mir soetwas nicht bekannt, aber sicher bin ich mir nicht. KSchG ist in Deutschland Kündigungschutzgesetz, das was Du meinst heißt hier Verbraucherschutzgesetz. Das habe ich aber jetzt nicht zur Hand, soviel ich weiß (das deutsche KSchG schon) ich kann also auch nicht nachschauen.
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #8999 ist eine Antwort auf Beitrag #8998] :: Di., 24 Januar 2006 22:41 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9000 ist eine Antwort auf Beitrag #8988] :: Di., 24 Januar 2006 22:43 
Nein Quick, da hast Du etwas falsch verstanden, ganz aus dem Schneider wärst Du nur, wenn die Kündigungsfrist länger als 3 Monate oder die Zeit, um die jeweils verlängert wird, länger als 1 Jahr betragen würde. Wie Glockenspiel schon sagt, alles wasserdicht.
| Quick schrieb am Die, 24 Januar 2006 21:37 |
doch sancho das ist es ja! ich bin am 8.3.2006 seid genau 2 jahren dort mitglied. und weil ich jetzt nicht drei monate vor dem 8.3.2006 sondern nur 2 monate vorher gekündigt habe, verlängert es sich wieder um 1 jahr. in meinem vertrag den ich vor 2 jahren abgeschlossen habe steht drinn das sich die migliedschaft um jeweils 1 jahr verlängert wenn nicht 3 monate vorher gekündigt wird. heißt das jetzt nach den paragraphen die du einen post vorher reingestellt hast, das ich doch kündigen kann? Quick |
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9005 ist eine Antwort auf Beitrag #8999] :: Di., 24 Januar 2006 22:51 
Es gibt ein Interesse des Kunden, nicht zahlen zu müssen, wenn er das Studio nicht nutzt. Dieses Interesse muß zurückstehen, wenn er die Einrichtungen nicht nutzt, weil es ihm keinen Spaß mehr macht oder er vorübergehend verhindert war oder weil Umstände, die er selbst beeinflussen kann, ihn von dem Besuch des Fitneßstudios abhalten. Nicht weiterzahlen muss er, wenn er aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, die Einrichtungen des Fitneßstudios auf Dauer nicht mehr nutzen kann, z.B. wenn ihm wegen einer Krankheit oder einer Verletzung auf Dauer jede sportliche Betätigung verwehrt wäre. Mit einem Attest würde es also wohl gehen.
[Aktualisiert am: Di., 24 Januar 2006 22:52] vom Moderator
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9006 ist eine Antwort auf Beitrag #9005] :: Di., 24 Januar 2006 22:52 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9007 ist eine Antwort auf Beitrag #9006] :: Di., 24 Januar 2006 22:55 
ja klar, ich weiß, ich schrieb es für quick und nur für den fall, dass er an ein attest drankommt, man weiß ja nie...
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9008 ist eine Antwort auf Beitrag #9007] :: Di., 24 Januar 2006 22:56 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9011 ist eine Antwort auf Beitrag #8999] :: Di., 24 Januar 2006 23:00 
| glockenspiel schrieb am Die, 24 Januar 2006 22:41 |
2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist; |
könntest du evtl. den kontext etwas deutlicher machen? ich verstehe, worauf du hinauswillst, aber ich kann es in dem wortlaut nicht ganz erkennen
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9016 ist eine Antwort auf Beitrag #9011] :: Di., 24 Januar 2006 23:13 
ach, jetzt hab ich es schon, verzeih, ich stand etwas auf dem schlauch, was den satzbau betraf. mal sehn.
Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen... nicht verbindlich, nach denen
ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;
Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen... nicht verbindlich, nach denen
ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9017 ist eine Antwort auf Beitrag #9016] :: Di., 24 Januar 2006 23:15 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9031 ist eine Antwort auf Beitrag #9000] :: Di., 24 Januar 2006 23:44 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9032 ist eine Antwort auf Beitrag #9011] :: Di., 24 Januar 2006 23:51 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9033 ist eine Antwort auf Beitrag #9031] :: Di., 24 Januar 2006 23:53 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9041 ist eine Antwort auf Beitrag #9031] :: Mi., 25 Januar 2006 00:20 
ja schade.
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9044 ist eine Antwort auf Beitrag #9031] :: Mi., 25 Januar 2006 00:31 
und es gibt sie doch! [Beitrag #9047 ist eine Antwort auf Beitrag #9044] :: Mi., 25 Januar 2006 00:38 
§ 308 Nr. 5 BGB
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9048 ist eine Antwort auf Beitrag #9047] :: Mi., 25 Januar 2006 00:43 
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9049 ist eine Antwort auf Beitrag #9047] :: Mi., 25 Januar 2006 00:44 
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9050 ist eine Antwort auf Beitrag #9048] :: Mi., 25 Januar 2006 00:49 
allerdings gilt wohl eine stillschweigende vertragsverlängerung nicht als fingierte erklärung i.s. von § 308 Nr.5 BGB.
Glockenspiel: schau mal BGHZ 100, 373 (380) nach, wenn du kannst.
Glockenspiel: schau mal BGHZ 100, 373 (380) nach, wenn du kannst.
[Aktualisiert am: Mi., 25 Januar 2006 00:50] vom Moderator
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9051 ist eine Antwort auf Beitrag #9050] :: Mi., 25 Januar 2006 00:53 
noch ein anderer ansatz: nach §309 BGB ist eine verlängerung um mehr als ein jahr unzulässig, was nicht heisst dass eine um ein jahr automatisch angemessen sein muss. aber das wäre dann alles nicht mehr so einfach. auch steht in §309: 2 jahre und 1 jahr, also könnte es auch sein dass die zeit, um die verlängert wird, kürzer als die grundlaufzeit sein muss; ich glaube, das dürfte alles ziemlich umstritten sein...
[Aktualisiert am: Mi., 25 Januar 2006 00:59] vom Moderator
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9054 ist eine Antwort auf Beitrag #9050] :: Mi., 25 Januar 2006 01:06 
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9055 ist eine Antwort auf Beitrag #9051] :: Mi., 25 Januar 2006 01:08 
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9056 ist eine Antwort auf Beitrag #9054] :: Mi., 25 Januar 2006 01:17 
ich glaube der bessere und vielversprechende weg geht dahin, dass eine verlängerungsdauer sie so lang wie die erstlaufzeit ist für keine der parteien irgendeinen sinn ergibt. sie ist auch nicht im sinn von § 309 BGB. quick sollte vielleicht einfach darauf bestehen, dass er eine verlängerung um mehr als 3 monate nicht akzeptieren wird. er kann kurz argumentieren und auf §309 BGB verweisen. mehr kann man von ihm ja erstmal nicht verlangen, mal sehen wie sie reagieren werden.
[Aktualisiert am: Mi., 25 Januar 2006 01:18] vom Moderator
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9057 ist eine Antwort auf Beitrag #9056] :: Mi., 25 Januar 2006 01:21 
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9058 ist eine Antwort auf Beitrag #9054] :: Mi., 25 Januar 2006 01:23 
| glockenspiel schrieb am Mit, 25 Januar 2006 01:06 |
sancho, hm, ich glaube schon, dass hier auch eine stillschweigende willenserklärung gemeint ist; ich finde die entscheidung nicht, ist es die aus 2000? |
man kann es so sehen, dass die verlängerung des vertrages nicht durch ein schweigen verlängert wird, sondern ursprünglich durch die entscheidung bei vertragsschluss dass ein nicht gekündigter vertrag sich automatisch verlängern wird.
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9059 ist eine Antwort auf Beitrag #9058] :: Mi., 25 Januar 2006 01:35 
doch es stimmt, quick soll es doch erst nach der ersten idee machen, da kommt er auch am besten davon, wenn es durchgeht, und es ist auch auf den ersten blick am klarsten (wenn ich auch glaube, dass es so klar nicht ist).
also @ quick:
schreib denen einen brief, wie glockenspiel es oben beschrieben hat. vielleicht klappt es. sonst gibt es immer noch die zweite möglichkeit. ich bin relativ zuversichtlich, dass es klappt.
gute nacht glockenspiel
also @ quick:
schreib denen einen brief, wie glockenspiel es oben beschrieben hat. vielleicht klappt es. sonst gibt es immer noch die zweite möglichkeit. ich bin relativ zuversichtlich, dass es klappt.
gute nacht glockenspiel
[Aktualisiert am: Mi., 25 Januar 2006 01:35] vom Moderator
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9060 ist eine Antwort auf Beitrag #9059] :: Mi., 25 Januar 2006 01:46 
Re: brauche eure hilfe [Beitrag #9062 ist eine Antwort auf Beitrag #8823] :: Mi., 25 Januar 2006 02:14 
Re: und es gibt sie doch! [Beitrag #9090 ist eine Antwort auf Beitrag #9049] :: Mi., 25 Januar 2006 18:12
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